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Verzeichnis der benutzten Hilfsmittel und Danksagung

Es ist gute wissenschaftliche Praxis, am Ende einer wissenschaftlichen Arbeit in einem Absatz der in der englischsprachigen Literatur "Acknowledgments" genannt wird, Beiträge anderer und die weiteren Hilfsmittel aufzulisten, die neben den zitierten Literaturquellen benutzt wurden.

Es bietet sich dazu an, ein Kapitel "Verzeichnis der benutzten Hilfsmittel und Danksagung" aufzunehmen. Im ersten Teil sollte man alle Personen und Institutionen aufzählen und, neben dem gegebenenfalls ausgesprochenen Dank, die Art der Hilfestellung erläutern, die zur Arbeit beigetragen haben. Dazu zählen z. B. alle Personen, die eine Einarbeitung in die Themenstellung vorgenommen haben; die die Funktionsweise von Software erläutert haben; die Daten bereitgestellt oder Daten, die für die Arbeit relevant sind, bearbeitet haben; alle Personen die bei den Messungen geholfen haben; alle Personen, die den Text gegengelesen und evtl. Korrekturen beigetragen haben. Diese Aufzählung ist nicht vollständig! Wichtig ist, dass alle verwendeten Hilfsmittel hier aufgezählt werden (siehe dazu die eindesstättliche Versicherung weiter  unten).  Neben der eigentlichen Danksagung liegt der Sinn dieser Aufzählung darin, den Einfluß anderer Personen und Institutionen auf die Arbeit transparent zu machen.

Die Prüfungsordnung verlangt bei Bachelor- und Masterarbeiten die Abgabe der folgenden Versicherung:
"Hiermit versichere ich an Eides statt, dass ich die vorliegende Arbeit selbstständig und ohne die Benutzung anderer als der angegebenen  Hilfsmittel angefertigt habe. Alle Stellen, die wörtlich oder sinngemäß  aus veröffentlichten und nicht veröffentlichten Schriften entnommen wurden,  sind als solche kenntlich gemacht. Die Arbeit ist in gleicher oder  ähnlicher Form oder  auszugsweise im Rahmen einer anderen Prüfung noch nicht vorgelegt worden. Ich versichere, dass die eingereichte  elektronische Fassung der eingereichten Druckfassung vollständig  entspricht." (PO § 21 (8))
Diese schließt dann zweckmäßigerweise an die obige Auflistung der Hilfsmittel an. Sie muß mit Angabe des Orts und des Datums unterschrieben werden.

Hinsichtlich der möglichen Rechtsfolgen wegen Verstößen gegen die abgegebene eidesstattliche Versicherung beachte man § 63 (5) HG NRW sowie § 24 (1) der PO.