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Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Geophysik und Meteorologie“
der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln
vom 04. 08. 2006
zuletzt geändert durch Artikel I der Ordnung zur Änderung der
Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Geophysik und Meteorologie“
der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln
vom 03. 11. 2010

- Inoffizielle Lesefassung -


Aufgrund der §§ 2 Abs. 4 und 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2006 (GV. NRW. S. 119), erlässt die Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät der Universität zu Köln die folgende Prüfungsordnung:

§1 Studienziel

  1. Das Studium im Rahmen des Bachelorstudiengangs soll den Studierenden unter Berücksichtigung der Anforderungen in der Berufswelt die erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden so vermitteln, dass sie zur kritischen Einordnung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und zu verantwortlichem Handeln befähigt werden.
  2. Der Bachelorabschluss ist ein erster berufsqualifizierender Abschluss, der die Basis für den konsekutiven Masterstudiengang bildet.

§ 2 Akademischer Grad

Nach erfolgreichem Abschluss des Bachelorstudiums verleiht die Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät den akademischen Grad "Bachelor of Science", abgekürzt "B. Sc.".

§ 3 Teilnahme am Bachelorstudium

Am Studium im Bachelorstudiengang „Geophysik und Meteorologie“ kann nur teilnehmen, wer

  1. das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine oder einschlägig fachgebundene Hochschulreife) oder ein durch Rechtsvorschrift der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzt oder gem. § 49 Abs. 6 HG zum Studium in diesem Studiengang zugelassen wurde und

  2. für diesen Studiengang an der Universität zu Köln eingeschrieben ist oder gem. § 52 Abs. 2 HG als Zweithörer/in zugelassen ist.

§ 4 Prüfungsausschuss

  1. Die Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät der Universität zu Köln bildet einen „Ausschuss für die Bachelorprüfung im Studiengang Geophysik und Meteorologie", nachfolgend „Prüfungsausschuss" genannt.

  2. Der Prüfungsausschuss besteht aus fünf stimmberechtigten Mitgliedern: dem/der Vorsitzenden, dessen/deren Stellvertreter/in und einem weiteren Mitglied aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, einem Mitglied aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und einem Mitglied aus der Gruppe der Studierenden. Mit Ausnahme des/der Vorsitzenden und dessen/deren Stellvertreters/in werden für die Mitglieder des Prüfungsausschusses Vertreter/innen gewählt. Die Amtszeit der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beträgt drei Jahre, die Amtszeit des studentischen Mitgliedes ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig. Das studentische Mitglied soll in den zwei vorausgegangenen Semestern an der Universität zu Köln in diesem Studiengang oder in einem anderen Studiengang der Fächer Geophysik oder Meteorologie eingeschrieben gewesen sein, während seiner Amtszeit muss es an der Universität zu Köln in diesem Studiengang eingeschrieben sein. Für die Ausführung der Beschlüsse des Prüfungsausschusses kann dieser einen/eine Geschäftsführer/in bestellen, der/die diesem als Mitglied ohne Stimmrecht angehört, es sei denn, er/sie ist gleichzeitig als stimmberechtigtes Mitglied gewählt.

  3. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben dem/der Vorsitzenden oder dessen/deren Stellvertreter/in mindestens zwei Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer oder der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anwesend sind. Der Ausschuss entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds. Das studentische Mitglied des Prüfungsausschusses stimmt bei pädagogisch-wissenschaftlichen Entscheidungen, insbesondere bei der Beurteilung, Anerkennung oder Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen und der Bestellung von Prüfenden und Beisitzenden, nicht mit ab.

  4. Der Prüfungsausschuss ist zuständig für die ordnungsgemäße Organisation und Durchführung der Prüfungen, insbesondere die Bestellung der Prüfer/innen und der Beisitzer/innen sowie für alle in diesem Zusammenhang zu treffenden Entscheidungen. Die Prüfer/innen werden aus dem in § 65 Abs. 1 HG vorgesehenen Personenkreis bestellt. Zum/zur Beisitzer/in darf nur bestellt werden, wer an einer wissenschaftlichen Hochschule einen einschlägigen Abschluss mindestens auf dem Bachelorniveau erworben hat. Der Prüfungsausschuss ist insbesondere zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen in Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen. Er berichtet der Fakultät über die Entwicklung der Prüfungsleistungen und Studienzeiten alle zwei Jahre und gibt Anregungen zur Reform des Studienplanes sowie der Prüfungs- und Studienordnung und regelt die ordnungsgemäße Organisation des Mentorenprogramms.

  5. Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf den/die Vorsitzenden/Vorsitzende übertragen; dies gilt nicht für Entscheidungen über Widersprüche und den Bericht an die Fakultät.

  6. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme von Prüfungsleistungen beizuwohnen und die Prüfungsakten einzusehen.

  7. Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, deren Vertreter/innen, die Prüfer/innen und die Beisitzer/innen unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den/die Vorsitzende zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

  8. Studierende, die einen Antrag beim Prüfungsausschuss stellen, haben das Recht, ihr Anliegen dem Prüfungsausschuss persönlich vorzutragen.

  9. Der Prüfungsausschuss ist Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungsprozessrechts.

§ 5 Aufbau des Studiums und Regelstudienzeit

  1. Die Regelstudienzeit einschließlich der Zeit für die Anfertigung der Bachelorarbeit und für das vollständige Ablegen der Prüfungen beträgt 6 Semester.

  2. Das Studium ist modular aufgebaut. Module sind thematisch und zeitlich abgerundete und in sich abgeschlossene Studieneinheiten, die zu einer auf das jeweilige Studienziel bezogenen Teilqualifikation führen. Module können sich aus mehreren Veranstaltungen verschiedener Lehr- und Lernformen zusammensetzen. Die Struktur der Module ist in den Modulbeschreibungen spezifiziert und wird den Studierenden rechtzeitig in geeigneter Weise bekannt gegeben. Die Module dieses Studiengangs sind in der Modultabelle (Anhang) aufgeführt.

  3. Die Zulassung zu einem Modul kann von bestimmten Voraussetzungen, insbesondere von der erfolgreichen Teilnahme an einem anderen Modul oder an mehreren anderen Modulen abhängig gemacht werden. Die Zulassungsvoraussetzungen sind in der Modultabelle (Anhang) geregelt.

  4. Für ein nicht bestandenes Modul ist nur ein Kompensationsversuch möglich, soweit laut Modultabelle (Anhang) eine Kompensation zugelassen ist.

  5. Die Lehrveranstaltungen können nach entsprechender Ankündigung in englischer Sprache abgehalten werden.

  6. Alle Studierenden erhalten einen/eine Hochschullehrer/in als Mentor/in zugewiesen. Aufgabe des/der Mentors/in ist die individuelle studienbegleitende Beratung.

§ 6 Anforderungen des Studiums, Leistungspunkte

  1. Im Studium sollen die Studierenden die den Modulen zugeordneten Lehrveranstaltungen regelmäßig besuchen.

  2. Die erfolgreiche Teilnahme an Modulen wird durch die Vergabe von Leistungspunkten auf der Grundlage von Prüfungsleistungen nachgewiesen. Die Zahl der Leistungspunkte für jedes Modul ist in der Modultabelle (Anhang) festgelegt.

  3. Leistungspunkte werden nach dem voraussichtlich erforderlichen Arbeitsaufwand der Studierenden berechnet. Als durchschnittliche Arbeitsbelastung werden 1.800 Arbeitsstunden pro Studienjahr angesetzt. Pro Studienjahr sind im Mittel 60 Leistungspunkte zu erwerben. Für den Erwerb eines Leistungspunktes wird ein studentischer Arbeitsaufwand von etwa 30 Stunden zugrunde gelegt.

§ 7 Prüfungsleistungen

  1. Prüfungsleistungen sind die Voraussetzung für die Vergabe von Leistungspunkten. Sie werden gemäß § 10 benotet, oder mit „bestanden“ bzw. „nicht bestanden“ bewertet. Prüfungsleistungen, die in die Gesamtnote des Studiums eingehen, müssen benotet werden.
     
  2. Voraussetzung zur Zulassung zu Prüfungen ist der regelmäßige Besuch der Lehrveranstaltungen; Ausnahmen können vom Prüfungsausschuss auf Antrag genehmigt werden. Weiterhin können die regelmäßige aktive Teilnahme an Lehrveranstaltungen, das Erbringen von mündlichen Leistungen, die erfolgreiche Teilnahme an Klausuren, Übungen, Praktika und die Anfertigung von Referaten, Hausarbeiten oder Protokollen verlangt werden (siehe Modultabelle im Anhang).
     
  3. Die Prüfungsleistungen werden nach der Prüfungsform unterschieden:
     
    1. Klausuren:
      In den Klausuren soll ein Prüfling nachweisen, dass er in begrenzter Zeit und mit beschränkten Hilfsmitteln Probleme mit den geläufigen Methoden des jeweiligen Faches bearbeiten und Wege zu ihrer Lösung finden kann. Die Dauer einer Klausur beträgt mindestens 30 und höchstens 240 Minuten. Dabei können den Prüflingen für jede Klausurarbeit mehrere Aufgaben zur Wahl gestellt werden. Klausuren können in Gänze oder zum Teil im Multiple-Choice-Verfahren durchgeführt werden.
       
    2. Mündliche Prüfungen:
      In mündlichen Prüfungen soll ein Prüfling nachweisen, dass er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. Mündliche Prüfungen werden als Einzelprüfung oder als Gruppenprüfung mit höchstens drei Prüflingen grundsätzlich von einem/einer Prüfer/in in Anwesenheit eines/einer sachkundigen Beisitzer/in oder von zwei Prüfer/innen abgenommen. Mündliche Prüfungen dauern je Prüfling mindestens 15 und höchstens 45 Minuten. Ihre Dauer soll sich am zu Grunde liegenden studentischen Arbeitsaufwand bemessen. Die wesentlichen Gegenstände und das Ergebnis der Prüfung werden in einem Protokoll festgehalten, welches von den Prüfern/innen beziehungsweise dem/der Prüfer/in und von dem/der Beisitzer/in unterzeichnet wird und bei den Prüfungsakten verbleibt. Studierende, die an der Universität zu Köln für einen Studiengang eingeschrieben oder als Zweithörer/in zugelassen sind, der die betreffende Prüfungsleistung zum Gegenstand hat, werden nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer/in zugelassen, sofern der Prüfling bei der Anmeldung zur Prüfung nicht widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
       
    3. Hausarbeiten:
      Eine Hausarbeit ist die eigenständige schriftliche Bearbeitung eines vorgegebenen Themas oder Problems oder von Übungsaufgaben.
       
    4. Referate:
      Ein Referat dient der Darstellung eines vorgegebenen Themas. Die Prüfung erfolgt in Form eines mündlichen Vortrags unter zu Hilfenahme von geeigneten Präsentationsmitteln im Rahmen einer Lehrveranstaltung. Soweit keine weiteren Prüfungsleistungen mit dem Referat verknüpft sind, erfolgt die Bekanntgabe der Bewertung, nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse, im Anschluss an die zugehörige Lehrveranstaltung. Die weiteren Teilnehmer/innen der Lehrveranstaltung sind zur Notenbekanntgabe nicht zugelassen.
       
  4. Die im Anhang dieser Ordnung den Modulen zugeordneten Prüfungsformen bezeichnen die regelmäßige Prüfungsform. Für Wiederholungsprüfungen sind abweichende Prüfungsformen zulässig. Nach Genehmigung durch den Prüfungsausschuss sind auch Prüfungsformen zulässig, die nach Absatz 3 nicht benannt werden. Diese sind in der Modulbeschreibung zu benennen und durch Aushang vor Veranstaltungsbeginn durch die/den Vorsitzende/n des Prüfungsausschusses bekannt zu machen. Auf Antrag kann darüber hinaus der Prüfungsausschuss andere als in den Anhängen verzeichnete Prüfungsformen zulassen. Diese Änderungen sind für den einmaligen Prüfungstermin durch die/den Vorsitzende/n des Prüfungsausschusses vor Veranstaltungsbeginn des jeweiligen Moduls per Aushang bekannt zu geben. Nach Genehmigung durch den Prüfungsausschuss kann im Einzelfall, auf Antrag der/des Studierenden, die letztmögliche Wiederholungsprüfung mündlich erfolgen. Studierende, die bereits die Bachelorarbeit begonnen haben, können auf Antrag nach Genehmigung durch den Prüfungsausschuss im Einzelfall eine ausstehende Wiederholungsprüfung mündlich ablegen.
     
  5. Prüfungsleistungen werden in deutscher Sprache erbracht, können aber im Einvernehmen zwischen Prüfling und Prüfer/in auch in englischer Sprache erbracht werden.
     
  6. Wird eine Prüfungsleistung als Klausur oder mündliche Prüfung erbracht, sollen den Studierenden mindestens zwei Gelegenheiten geboten werden, die für den erfolgreichen Abschluss der Lehrveranstaltung oder des Moduls vorgeschriebene Leistung zeitnah zu erbringen.
     
  7. Prüfer/innen sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig von Weisungen.
     
  8. Schriftliche Prüfungsleistungen werden von einer prüfungsberechtigten Person bewertet. Von zwei prüfungsberechtigten Personen werden bewertet: die Bachelorarbeit (§ 8) sowie Prüfungsleistungen, deren endgültiges Nichtbestehen das Studium beenden. Bei Zweifeln an der Urheberschaft von Prüfungsleistungen kann entsprechend § 63 Abs. 5 Satz 1 HG eine Versicherung an Eides statt verlangt und abgenommen werden.
     
  9. Für Schwerbehinderte im Sinne des Sozialgesetzbuches IX, für Körperbehinderte und für chronisch Kranke sind Ausnahmen von den prüfungsrechtlichen und –organisatorischen Regelungen zu treffen, die die Behinderung angemessen berücksichtigen. Im Zweifelsfall kann der Prüfungsausschuss ein amtsärztliches Attest verlangen. Der Antrag ist zu Beginn der entsprechenden Lehrveranstaltung schriftlich zu stellen.
     
  10. Die Bewertung von Prüfungsleistungen soll jeweils spätestens sechs Wochen nach Erbringung der Leistung bzw. nach Abschluss des Moduls bekannt gegeben werden. Abweichend hiervon wird das Ergebnis von mündlichen Prüfungen dem Prüfling im Anschluss an die Prüfung bekannt gegeben.
     
  11. Die Termine für die Erbringung der Prüfungsleistungen werden zu Beginn der Lehrveranstaltung bekannt gegeben. Zwischen Bekanntgabe des Termins der Abnahme einer Prüfungsleistung und dieser Abnahme sollen mindestens vier Wochen liegen. Vom Tag der Bekanntgabe des Prüfungstermins bis maximal sieben Tage vor dem Prüfungstermin muss die Anmeldung der/des Studierenden zur Prüfung erfolgen. Ein Rücktritt von einer angemeldeten Prüfung muss mindestens einen Tag vor dem Prüfungstermin erfolgen.
     
  12. Eine Prüfungsleistung gilt als nicht bestanden, wenn der/die Kandidat/in zu ihrer Abnahme ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn sie/er nach Beginn der Abnahme ohne triftige Gründe davon zurücktritt. Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Nimmt ein/e Studierende/r einen Prüfungstermin, zu dem sie/er angemeldet ist, wegen einer Erkrankung nicht wahr, so ist die unverzügliche Vorlage eines ärztlichen Attests erforderlich, ansonsten gilt die Prüfung als mit „nicht bestanden“ bewertet. Im Wiederholungsfall kann die Vorlage eines amtsärztlichen Attests verlangt werden.
     
  13. Zu einer Prüfung kann nur zugelassen werden wer:
     
    1. für diesen Studiengang eingeschrieben oder als Zweithörer/in zugelassen und nicht beurlaubt ist und
    2. diese Prüfung nicht endgültig nicht bestanden hat und
    3. sich nicht für die gleiche Prüfungsleistung in einem anderen Prüfungsverfahren angemeldet hat und
    4. die Zulassungsvoraussetzungen gemäß Abs. 2 nachgewiesen hat.
       
    Ausnahmen regelt der Prüfungsausschuss.

§ 8 Bachelorarbeit

  1. Die Bachelorarbeit ist eine Prüfungsleistung. In der Bachelorarbeit soll der/die Kandidat/in zeigen, dass sie/er in der in der Lage ist, innerhalb der durch die zu erwerbenden Leistungspunkte vorgegebenen Zeit ein Problem aus dem Gebiet der Geophysik und Meteorologie mit wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und schriftlich darzustellen. Der Umfang der Arbeit soll 50 DIN-A4 Seiten (Schriftgröße 12, Zeilenabstand 1,5) nicht überschreiten.

  2.  
  3. Die Voraussetzungen für die Vergabe einer Bachelorarbeit sind in der Modultabelle (Anhang) geregelt.
     
  4. Die Bachelorarbeit kann von jedem/er hauptamtlichen Professor/in des Instituts für Geophysik und Meteorologie an der Universität zu Köln ausgegeben und betreut werden. Soll die Bachelorarbeit in einer Einrichtung außerhalb der Hochschule durchgeführt werden, bedarf es hierzu der vorherigen Zustimmung des/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Der/die Kandidat/in kann Vorschläge für den/die Themensteller/in und das Thema der Bachelorarbeit machen. Es besteht kein Anspruch auf Zuteilung des/der gewünschten Themenstellers/in bzw. des Themas.
     
  5. Die Ausgabe der Bachelorarbeit erfolgt über die/den Vorsitzende/n des Prüfungsausschusses. Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel 10 Wochen. Thema und Zeitpunkt der Ausgabe sind aktenkundig zu machen. Auf Antrag sorgt die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, dass der/die Kandidat/in ein Thema für die Bachelorarbeit erhält. Das Thema kann höchstens einmal innerhalb von zwei Wochen nach Ausgabe zurückgegeben werden.
     
  6. Bei der Abgabe der Bachelorarbeit ist schriftlich zu versichern, dass die Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht wurden. Bestehen Zweifel, kann eine Versicherung an Eides statt verlangt und abgenommen werden, dass die Bachelorarbeit selbständig und ohne unzulässige fremde Hilfe erbracht worden ist.
     
  7. Die Bachelorarbeit ist fristgemäß in dreifacher Ausfertigung beim Prüfungsausschuss gedruckt und gebunden sowie in elektronischer Form (CD, DVD, Diskette) einzureichen. Der Zeitpunkt der Abgabe ist aktenkundig zu machen. Bei Posteinlieferung gilt das Datum des Poststempels. Wird die Bachelorarbeit nicht fristgerecht eingereicht, so gilt sie als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Auf Antrag des/der Kandidaten/in kann der Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit dem/der Betreuer/in die Bearbeitungszeit angemessen verlängern, wenn die Gründe der Verlängerung vom Prüfling nicht zu vertreten sind.
     
  8. Der Prüfungsausschuss bestellt die beiden Gutachter/innen für die Bachelorarbeit. Der/die Erstgutachter/in soll in der Regel die Person sein, die das Thema gestellt hat. Die Benotung der Bachelorarbeit ist entsprechend § 10 Abs. 1 vorzunehmen und schriftlich zu begründen. Die Note der Bachelorarbeit wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen gebildet, sofern die Differenz nicht mehr als 2,0 beträgt. Beträgt die Differenz mehr als 2,0 oder bewertet nur ein/eine Gutachter/in die Bachelorarbeit mit „nicht ausreichend“, wird vom Prüfungsausschuss eine dritte prüfungsberechtigte Person zur Bewertung der Bachelorarbeit bestellt. In diesem Fall wird die Note der Bachelorarbeit aus dem arithmetischen Mittel der beiden besseren Noten ermittelt. Die Bachelorarbeit kann jedoch nur dann als „ausreichend“ oder besser bewertet werden, wenn mindestens zwei Noten „ausreichend“ oder besser sind. Im Falle der Bestellung einer dritten prüfungsberechtigten Person verlängert sich die Frist gem. § 7 Abs. 10 um weitere sechs Wochen.
     
  9. Innerhalb von 8 Wochen nach Abgabe der Bachelorarbeit findet das Bachelor-Kolloquium statt. Ist ein 3. Gutachten erforderlich, so verlängert sich diese Frist auf 14 Wochen. In begründeten Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuss Ausnahmen von diesen Fristen zulassen. In dem Kolloquium, an dem die Gutachter/innen teilnehmen, berichtet der/die Kandidat/in über die Ergebnisse der Bachelorarbeit. Vor dem Kolloquium müssen die Gutachten zur Bachelorarbeit vorliegen. Die Benotung des Kolloquiums erfolgt über das arithmetische Mittel der Einzelbewertungen der Gutachter/innen am Tage des Kolloquiums. Zuhörer/innen des gleichen Fachbereichs sind zugelassen, sofern der/die Kandidat/in nicht widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

§ 9 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

  1. Studien- und Prüfungsleistungen im selben Studiengang an anderen Universitäten im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden mit ihren Leistungspunkten ohne Gleichwertigkeitsprüfung von Amts wegen angerechnet.

  2. Gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen, die in anderen Studiengängen im Geltungsbereich des Grundgesetzes erbracht wurden, werden von Amts wegen angerechnet. Gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen, die an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erbracht wurden, werden auf Antrag angerechnet. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studien- oder Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des Studiengangs im Wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Für die Gleichwertigkeit von Studien- und Prüfungsleistungen an ausländischen Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen zu beachten. Im Übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.

  3. Für die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen, die in staatlich anerkannten Fernstudien, in vom Land Nordrhein-Westfalen mit den anderen Ländern und dem Bund entwickelten Fernstudieneinheiten, sowie an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien erbracht worden sind, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

  4. Studierenden, die aufgrund einer Einstufungsprüfung gemäß § 49 Abs. 11 HG berechtigt sind, das Studium in einem höheren Fachsemester aufzunehmen, werden die in der Einstufungsprüfung nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten auf die Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet.

  5. Werden Studien- oder Prüfungsleistungen angerechnet, sind gegebenenfalls die Noten – soweit die Notensysteme vergleichbar sind – zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen entscheidet der Prüfungsausschuss über die Anrechnung. Die Anrechnung wird im Zeugnis gekennzeichnet. Die Studierenden haben die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

  6. Studien- und Prüfungsleistungen, die Schüler/innen im Rahmen einer Studienzulassung nach § 48 Abs. 6 HG erbringen, werden auf Antrag bei einem späteren Studium angerechnet.

  7. Zuständig für die Anrechnungen ist der Prüfungsausschuss. Vor Feststellungen über die Gleichwertigkeit sind zuständige Fachvertreter/innen zu hören.

§ 10 Bewertung der Prüfungsleistungen

  1. Prüfungsleistungen werden benotet, oder mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet. Für die Benotung von Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

 

1sehr guteine hervorragende Leistung
2guteine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt
3befriedigendeine Leistung, die den Anforderungen entspricht
ausreichendeine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt
5mangelhafteine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt

 

Durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 können zur differenzierten Bewertung Zwischenwerte gebildet werden. Die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.

  1. Für den erfolgreichen Abschluss eines Moduls müssen alle Prüfungsleistungen des Moduls mit mindestens „ausreichend“ oder mit „bestanden“ bewertet worden sein. Die Modulnote errechnet sich als gewichtetes arithmetisches Mittel aus den Noten (Zahlenwert) der dem jeweiligen Modul zugeordneten Prüfungsleistungen. Noten von Prüfungsleistungen, die durch andere Prüfungsleistungen kompensiert wurden, gehen nicht in die Modulnote ein.

    Die Modulnote lautet bei einem gemittelten Wert

 

bis einschließlich 1,5 =sehr gut
von 1,6 bis 2,5 =gut
von 2,6 bis 3,5 =befriedigend
von 3,6 bis 4,0=ausreichend
über 4,0=nicht ausreichend


Hinter dem Komma werden alle Dezimalstellen bis auf die Erste ohne Rundung gestrichen. Bis zur Note 4,0 ist das Modul bestanden und die zugeordneten Leistungspunkte werden vergeben. Ist eine nicht kompensierbare Prüfungsleistung endgültig nicht bestanden, ist das Modul endgültig nicht bestan-den.



  1. Die Note von Prüfungsleistungen, die von zwei Prüfern/innen abgenommen werden, wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen gebildet. Beträgt die Differenz mehr als 2,0 oder bewertet nur ein/eine Prüfer/in die Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“, wird vom Prüfungsausschuss im Falle schriftlicher Prüfungsleistungen eine dritte prüfungsberechtigte Person zur Bewertung bestellt. In diesem Fall wird die Note aus dem arithmetischen Mittel aller drei Noten ermittelt. Die Prüfungsleistung kann in diesem Falle jedoch nur dann als „ausreichend“ oder besser bewertet werden, wenn mindestens zwei Noten „ausreichend“ oder besser sind. Im Falle der Bestellung einer dritten prüfungsberechtigten Person verlängert sich die Bewertungsfrist um weitere sechs Wochen.

  2. Die Einbeziehung von Modulnoten sowie der Bachelorarbeit und ihre Gewichtung in der Gesamtnote des Bachelorstudiums ist in der Modultabelle (Anhang) zu dieser Prüfungsordnung geregelt.

    Die Gesamtnote lautet bei einem Wert

 

bis einschließlich 1,5 =sehr gut
von 1,6 bis 2,5 =gut
von 2,6 bis 3,5 =befriedigend
von 3,6 bis 4,0=ausreichend
über 4,0=nicht ausreichend

Hinter dem Komma werden alle Dezimalstellen bis auf die Erste ohne Rundung gestrich

§ 11 Wiederholung von Prüfungsleistungen

  1. Bestandene Prüfungen dürfen nicht wiederholt werden. Unbeschadet hiervon gilt: Wenn Studierende, die am Ende eines Moduls, das aus einer Vorlesung mit Übungen besteht, den ersten möglichen Termin nach dem Erreichen der Prüfungszulassung für die Modulprüfungen wahrgenommen haben, so werden sie zum Zweck der Notenverbesserung zum nächsten möglichen Prüfungstermin zugelassen, wenn sie die Prüfung beim ersten Termin bestanden haben; in diesem Fall gilt die bessere der beiden Noten.

  2. Nicht bestandene oder als nicht bestanden geltende Prüfungen können zweimal wiederholt werden. Unbeschadet hiervon gilt: Wird für Module gemäß Absatz 1 der erste mögliche Prüfungstermin wahrgenommen und die Prüfung nicht bestanden, so kann die Prüfung dreimal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung sollte nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Wochen im Anschluss an die nicht bestandene Prüfung erfolgen. Die nicht bestandene Bachelorarbeit kann einmal wiederholt werden.

§ 12 Abschluss des Studiums

  1. Das Bachelorstudium hat erfolgreich abgeschlossen, wer an allen erforderlichen Modulen erfolgreich teilgenommen, die Bachelorarbeit bestanden und mindestens 180 Leistungspunkte erworben hat.

  2. Das Studium gilt als endgültig nicht bestanden, wenn die Bachelorarbeit im zweiten Versuch mit „nicht ausreichend“ bewertet wurde oder wenn der Prüfling ein nicht anderweitig kompensierbares Modul endgültig nicht bestanden hat.

  3. Hat ein/eine Kandidat/in das Studium nicht erfolgreich abgeschlossen, wird ihr/ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise und der Exmatrikulationsbescheinigung eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Leistungen und gegebenenfalls die Noten sowie die zum erfolgreichen Abschluss des Bachelorstudiums noch fehlenden Leistungen enthält und erkennen lässt, dass das Bachelorstudium nicht erfolgreich abgeschlossen ist.

  4. Hat ein/eine Kandidat/in das Studium endgültig nicht bestanden, erteilt die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem/der Kandidaten/in hierüber einen schriftlichen Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist.

§ 13 Zeugnis und Urkunde

  1. Hat der/die Kandidat/in das Studium erfolgreich abgeschlossen, wird nach der Bekanntgabe des Ergebnisses der letzten Prüfungsleistung, in der Regel innerhalb von vier Wochen, ein Zeugnis ausgestellt. Das Zeugnis enthält den Namen des Studiengangs „Geophysik und Meteorologie“. Die Angabe der Noten erfolgt in Worten und numerisch mit einer Nachkommastelle.

    In das Zeugnis werden aufgenommen:
    1. die Gesamtnote,
    2. das Thema der Bachelorarbeit,
    3. die Note der Bachelorarbeit.

  2. Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.
     
  3. Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem/der Kandidaten/in die Bachelorurkunde mit dem Datum des Zeugnisses und dem Namen des Studiengangs „Geophysik und Meteorologie“ ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des akademischen Grades gemäß § 2 beurkundet.
     
  4. Das Zeugnis und die Urkunde werden von der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Fakultät versehen. Die Urkunde wird zusätzlich von dem/der Dekan/in der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät unterzeichnet.

§ 14 Diploma Supplement

Mit dem Zeugnis und der Urkunde über den Abschluss des Studiums wird ein Diploma Supplement ausgehändigt, das über den individuellen Studienverlauf, besuchte Lehrveranstaltungen und Module, die während des Studienganges erbrachten Leistungen und deren Bewertungen (Leistungspunkte und Benotung) und über das fachliche Profil des absolvierten Studienganges informiert.

§ 15 Einsicht in die Prüfungsakten

Dem/der Kandidaten/in wird auf Antrag nach Abschluss jeder Prüfungsleistung Einsicht in ihre/seine Arbeiten und in die entsprechenden Protokolle und Gutachten gewährt. Der Antrag ist spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Prüfungsleistung bei dem Lehrenden, ersatzweise der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Diese/r bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.

§ 16 Täuschung, Ordnungsverstoß, Schutzbestimmungen

  1. Versuchen Kandidaten/innen das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung, z. B. durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, zu beeinflussen, wird diese Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend" (5,0) bzw. mit „nicht bestanden“ bewertet. Wer die Abnahme der Prüfungsleistung stört, kann von den jeweiligen Lehrenden oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Erbringung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall wird die Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend" (5,0) bzw. mit „nicht bestanden“ bewertet. Die Gründe für den Ausschluss sind aktenkundig zu machen. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss den/die Kandidaten/in von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen. Auf die weiteren Folgen gemäß § 63 Abs. 5 HG wird ausdrücklich hingewiesen.

  2. Der/die Kandidat/in kann verlangen, dass die Entscheidungen nach Abs. 1 Satz 1 und 2 vom Prüfungsausschuss überprüft werden; belastende Entscheidungen sind den Betroffenen innerhalb von zwei Wochen schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

  3. Die Schutzbestimmungen der §§ 3, 4, 6 und 8 des Mutterschutzgesetzes sind anzuwenden. Die Inanspruchnahme der Schutzbestimmungen bzw. der Fristen ist von der Kandidatin schriftlich beim Prüfungsausschuss zu beantragen. Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise beizufügen. Die Mutterschutzfristen unterbrechen jede Frist nach dieser Prüfungsordnung, die Dauer des Mutterschutzes wird nicht in die Frist eingerechnet.

  4. Gleichfalls sind die Fristen der Elternzeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu berücksichtigen. Der/die Kandidat/in muss bis spätestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, von dem ab sie/er die Elternzeit antreten will, dem Prüfungsausschuss unter Beifügung der erforderlichen Nachweise schriftlich mitteilen, für welchen Zeitraum oder für welche Zeiträume sie/er eine Elternzeit in Anspruch nehmen will. Der Prüfungsausschuss hat zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, die bei einem/einer Arbeitnehmer/in einen Anspruch auf Elternzeit nach dem BErzGG auslösen würden und teilt dem/der Kandidaten/in das Ergebnis sowie gegebenenfalls die neu festgesetzten Prüfungsfristen unverzüglich mit. Die Bearbeitungsfrist der Bachelorarbeit soll nicht durch die Elternzeit unterbrochen werden; andernfalls gilt die gestellte Arbeit als nicht vergeben. Nach Ablauf der Elternzeit erhält der/die Kandidat/in auf Antrag ein neues Thema. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss.

  5. Ausfallzeiten durch Pflege von Personen gemäß § 64 Abs. 2 Nr. 5 HG werden nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen vom Prüfungsausschuss angemessen berücksichtigt.

§ 17 Ungültigkeit von Prüfungsleistungen

  1. Hat der/die Kandidat/in bei einer Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Bewertung für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringen der/die Kandidat/in getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfungsleistung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

  2. Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der/die Kandidat/in hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der/die Kandidat/in die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen über die Rechtsfolgen.

  3. Dem/der Kandidaten/in ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

  4. Das unrichtige Zeugnis sowie alle unrichtigen Anlagen werden eingezogen und gegebenenfalls neu ausgestellt. Eine Entscheidung nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

§ 18 Aberkennung des Bachelorgrades

Die Aberkennung des Bachelorgrades kann erfolgen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass er durch Täuschung erworben ist oder wenn wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrtümlich als gegeben angesehen worden sind. § 17 gilt entsprechend. Zuständig für die Entscheidung ist der Prüfungsausschuss.

§ 19 Übergangsbestimmungen

  1. Für die Dauer der Umstellung auf das Bachelorstudium gilt für § 4 Abs. 2 ergänzend, dass die studentischen Mitglieder des Prüfungsausschusses statt im Bachelorstudiengang auch im Diplomstudiengang „Geophysik“ oder im Diplomstudiengang „Meteorologie“ eingeschrieben sein können.

  2. Für Studierende, die in den Diplomstudiengängen Geophysik oder Meteorologie eingeschrieben sind, wird die Möglichkeit gegeben, sich in den Bachelorstudiengang umzuschreiben. Studierende, die als Zweithörer/in in einem der Diplomstudiengänge Geophysik oder Meteorologie zugelassen sind, können auch als Zweithörer im Bachelorstudiengang zugelassen werden. Über die Anrechnung der bereits erbrachten Leistungen entscheidet der Prüfungsausschuss.

§ 20 Inkrafftreten und Veröffentlichung

  1. Die Prüfungsordnung tritt am 1.10.2006 in Kraft.

  2. Die Prüfungsordnung wird in den Amtlichen Mitteilungen der Universität zu Köln veröffentlicht.

    Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses der Mathetmatisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln, nach Stellungnahme des Senats der Universität zu Köln am 5.7.2006 und Beschluss des Rektorats am 11.7.2006


Köln, den 4. August 2006.

Der Dekan
der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakulät
der Universität zu Köln



Prof. Dr. Ulrich Radtke

Anhang: Modultabelle

 

Modulname/ Modul-ID

PL
P
G

Prüfungs-zulassungs-voraus-setzungen

Modul-zulassungs-voraus-setzungen

Prüfungs-formen

Einführung in die Geophysik und Meteorologie

MN-GM-EGM

P44keinekeineKlausur1

Mathematik für Physiker I

MN-M-MaPhy-I

P120Übungen2keineKlausur3

Experimentalphysik I

MN-P-Exp-I

P88Übungen2keineKlausur3

Mathematische Methoden der Physik

MN-P-MaMe

P88Übungen2keineKlausur3

Mathematik für Physiker II

MN-M-MaPhy-II

P120Übungen2keineKlausur3

Experimentalphysik II

MN-P-Exp-II

P88Übungen2keineKlausur3

Klassische Theoretische Physik I

MN-P-KTP-I

P88Übungen2keineKlausur3

Geophysik des Erdkörpers

MN-GM-GEOERD

W1015Übungen2
Praktikum4
Bestandene Module11:

MN-GM-EGM

MN-P-Exp-I

MN-P-Exp-II

MN-P-MaMe
Klausur5

Plattentektonik und geophysikalische Exploration

MN-GM-GEOPLA

W1015Übungen2
Praktikum4

Bestandene Module11:

MN-GM-EGM

MN-P-Exp-I

MN-P-Exp-II

MN-P-MaMe

Klausur5

Geophysik der oberen Schichten, Umwelt- und Ingenieurgeophysik

MN-GM-GEOING

W1015Übungen2
Praktikum4
Bestandene Module11:

MN-GM-EGM

MN-P-Exp-I

MN-P-Exp-II

MN-P-MaMe
Klausur5

Geophysik der Ozeane, Atmosphäre, Ionosphäre und des Weltraums

MN-GM-GEOFLU

W1015Übungen2
Praktikum4
Bestandene Module11:

MN-GM-EGM

MN-P-Exp-I

MN-P-Exp-II

MN-P-MaMe
Klausur5

Synoptische Meteorologie

MN-GM-METSYN

W1015Übungen2
Seminar6
Bestandene Module11:

MN-GM-EGM

MN-P-Exp-I

MN-P-Exp-II

MN-P-MaMe
Klausur5

Dynamische Meteorologie

MN-GM- METDYN

W1015Übungen2
Seminar6
Bestandene Module11:

MN-GM-EGM

MN-P-Exp-I

MN-P-Exp-II

MN-P-MaMe
Klausur5

Meteorologische Beobachtungssysteme

MN-GM-METBEO

W1015

Übungen2
Praktikum4

Bestandene Module11:

MN-GM-EGM

MN-P-Exp-I

MN-P-Exp-II

MN-P-MaMe
Klausur5

Numerische Simulation der Atmosphäre

MN-GM-METSIA

W1015Übungen2
Praktikum4
Bestandene
Module11:

MN-GM-EGM

MN-P-Exp-I

MN-P-Exp-II

MN-P-MaMe
Klausur5

Datenverarbeitung und Programmieren

MN-GM-DATPRO

P66Übungen2keineKlausur7

Praktikum A

MN-P-Prakt-A

P1212siehe Fußnote 8keinemündlich8

Klassische Theoretische Physik II

MN-P-KTP-II

P88Übungen2keineKlausur3

Mathematische Methoden der Geophysik und Meteorologie I

MN-GM-MATHMET-I

P66Übungen2Bestandene
Module:

MN-M-MaPhy-I

MN-M-MaPhy-II

MN-GM-DATPRO
Klausur7

Studium Integrale

MN-GM-STIN

W126keinesiehe Fußnote 9siehe Fußnote 9

Mathematische Methoden der Geophysik und Meteorologie II

MN-GM- MATHMET-II

P66Übungen2Bestandene
Module:

MN-M-MaPhy-I

MN-M-MaPhy-II

MN-GM-DATPRO
Klausur7

Literaturseminar

MN-GM-LITSEM

P55keineBestandene
Module:

Ein Modul aus Modulgruppe G oder M
Benoteter Seminarvortrag (50%), benotetes schriftliches Referat (50%)

Berufspraktikum

MN-GM-BERUPRA

P50keineBestandenes
Modul:

MN-GM-EGM
Bericht

Bachelorseminar

MN-GM-BACHSEM

P33keine

Bestandene
Module:

3 Module aus Modulgruppe G oder M

MN-GM-MATHMET-I

MN-GM-MATHMET-II

MN-GM-LITSEM

MN-P-KTP-II

Bachelorarbeit

MN-GM-BACHAR

P1224keine
Bestandene
Module:

3 Module aus Modulgruppe G oder M

MN-GM-MATHMET-I

MN-GM-MATHMET-II

MN-GM-LITSEM

MN-P-KTP-II
Benotete Bachelorarbeit (75%), Bachelor-kolloquium (25%)

Geophysikalisches Praktikum

MN-GM-GEOPRA

W58Praktikum4Bestandene
Module:

MN-P-Exp-I

MN-P-Exp-II

MN-GM-EGM
Klausur10

Meteorologisches Praktikum

MN-GM-METPRA

W58Praktikum4Bestandene
Module:

MN-P-Exp-I

MN-P-Exp-II

MN-GM-EGM
Klausur10

 

Abkürzungen:       LP:       Leistungspunkte

                               P:      Pflicht
                              W:      Wahl
                               Z:       Zuordnung
                               G:      Gewicht


Zur Ermittlung des Anteils einer Modulnote an der Endnote ist das in der Tabelle an-gegebene Gewicht durch die Summe der Gewichte (180) zu teilen. Beispiel: Modul MN-GM-LITSEM: Gewicht = 5, Anteil an der Endnote = 5/180 ? 2,277%

Zu 1:

Zum Ende jeden Semesters findet eine Klausur statt, in der die Inhalte des jeweiligen Semesters geprüft werden. Bei nicht bestandener Klausur wird die Gelegenheit einer zeitnahen Wiederholungsprüfung (Wiederholungsklausur oder mündliche Prüfung) gegeben. Bei nicht bestandener Wiederholungsprüfung wird die erneute Teilnahme an den Lehrveranstaltungen des Moduls mit anschließender zweiter Wiederholungsprüfung empfohlen. Bei Nichtbestehen einer zweiten Wiederholungsprüfung ist das Modul entgültig nicht bestanden. Das Modul ist bestanden, wenn beide Teilprüfungen bestanden wurden. Die Modulnote ist das arithmetische Mittel aus den beiden Teilprüfungen.

 

Zu 2:

Parallel zu der Vorlesung finden Übungen statt, in denen Übungsaufgaben gestellt werden, die gemittelt mit Erfolg zu bearbeiten sind.

Zu 3:

Studienbegleitend findet eine Klausur statt, deren Inhalt der Stoff aus Vorlesung und Übungen ist. Die Dauer der Klausur wird zusammen mit dem Prüfungstermin bekannt gegeben. Teilnahmevoraussetzung für die Klausur ist die im Mittel erfolgreiche Bearbeitung der Übungsaufgaben. Zu Beginn des Folgesemesters wird eine Wiederholungsklausur angeboten. Eine erneute Teilnahme an der Vorlesung und den Übungen zur Vorbereitung auf eine Wiederholung der Klausur ist möglich. Die Klausurnote ist die Modulnote. Eine nicht bestandene Klausur kann zweimal wiederholt werden, im Falle des Nichtbestehens der zweiten Wiederholung ist das Modul endgültig nicht bestanden.

Zu 4:

Die erfolgreiche Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der Praktikumsversuche werden unbenotet testiert. Das Praktikum ist bestanden, wenn alle Praktikumsversuche bestanden sind.

Zu 5:

Studienbegleitend findet eine Klausur statt, deren Inhalt der Stoff aus Vorlesung und Übungen ist. Die Dauer der Klausur wird zusammen mit dem Prüfungstermin bekannt gegeben. Teilnahmevoraussetzung für die Klausur ist die im Mittel erfolgreiche Bearbeitung der Übungsaufgaben sowie, falls in der Modultabelle vermerkt, ein bestandenes Praktikum oder Seminar. Bei nicht bestandener Klausur wird die Gelegenheit einer zeitnahen Wiederholungsprüfung (Klausur oder mündliche Prüfung) gegeben. Bei nicht bestandener Wiederholungsprüfung wird die Gelegenheit zu einer weiteren mündlichen Wiederholungsprüfung gegeben. Bei Nichtbestehen der zweiten Wiederholungsprüfung ist das Modul entgültig nicht bestanden. Die Klausurnote ist die Modulnote. Im Falle des Nichtbestehens der zweiten Wiederholungsprüfung ist das Modul endgültig nicht bestanden.

Zu 6:

Der Seminarvortrag wird mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet.

Zu 7:

Studienbegleitend findet eine Klausur statt, deren Inhalt der Stoff aus Vorlesung und Übungen ist. Die Dauer der Klausur wird zusammen mit dem Prüfungstermin bekannt gegeben. Teilnahmevoraussetzung für die Klausur ist die im Mittel erfolgreiche Bearbeitung der Übungsaufgaben sowie, falls in der Modultabelle vermerkt, ein bestandenes Praktikum oder Seminar. Bei nicht bestandener Klausur wird die Gelegenheit einer zeitnahen Wiederholungsprüfung (Klausur oder mündliche Prüfung) gegeben. Bei nicht bestandener Wiederholungsprüfung wird die erneute Teilnahme an der Vorlesung und den Übungen mit anschließender zweiter Wiederholungsprüfung empfohlen. Bei Nichtbestehen der zweiten Wiederholungsprüfung ist das Modul entgültig nicht bestanden. Die Klausurnote ist die Modulnote. Im Falle des Nichtbestehens der zweiten Wiederholungsprüfung ist das Modul endgültig nicht bestanden.

Zu 8:

Die erfolgreiche Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der Praktikumsversuche werden unbenotet testiert. Nach erfolgreichem Abschluss der Versuche erfolgt die mündliche Modulabschlussprüfung, die im Falle des Nichtbestehens zweimal wiederholt werden kann. Im Falle des Nichtbestehens der zweiten Wiederholung ist das Modul endgültig nicht bestanden.

Zu 9:

Die Anforderungen im Modul "Studium Integrale" ergibt sich aus der individuellen Wahl des Studierenden und ist der Modulbeschreibung dieser Veranstaltungen zu entnehmen. Module oder Lehrveranstaltungen, die eine zu große inhaltliche Nähe zu Pflichtmodulen oder anderen vom Studierenden bereitsgewählten Wahlmodulen besitzen, dürfen nicht gewählt werden.

Zu 10:

Nach erfolgreichem Abschluss des Praktikums erfolgt die Abschlussklausur, deren Dauer zusammen mit dem Prüfungstermin bekannt gegeben wird. Bei nicht bestandener Abschlussklausur wird die Gelegenheit einer Wiederholungsprüfung (Klausur oder mündliche Prüfung) gegeben. Bei deren Nichtbestehen wird die Wiederholung des Praktikums mit anschließender zweiter Wiederholungsprüfung empfohlen. Bereits attestierte Versuche werden dabei nicht anerkannt. Im Falle des Nichtbestehens der zweiten Wiederholungsprüfung ist das Modul endgültig nicht bestanden. Die Klausurnote ist die Modulnote.

Zu 10:

Für Studierende anderer Studiengänge kann der Prüfungsausschuß Ausnahmen von den Modulzulassungsvoraussetzungen zulassen.

Wahl- und Kompensationsmöglichkeiten

 

Modul-

gruppe

Module

GMN-GM-GEOERD, MN-GM-GEOPLA, MN-GM-GEOING, MN-GM-GEOFLU
MMN-GM-METSYN, MN-GM-METDYN, MN-GM-METBEO, MN-GM-METSIA
PMN-GM-GEOPRA, MN-GM-METPRA

 

  1. Aus den Modulgruppen G und M müssen zum erfolgreichen Abschluss des Studiums 4 Module bestanden werden. Dabei muss jeweils mindestens ein Modul aus Modulgruppe G und eines aus Modulgruppe M sein. Ein Modul der Modulgruppe G kann einmal mit einem anderen Modul der Modulgruppe G kompensiert werden. Ein Modul der Modulgruppe M kann einmal mit einem anderen Modul der Modulgruppe M kompensiert werden.
  2. Aus der Modulgruppe P muss zum erfolgreichen Abschluss des Studiums ein Modul bestanden werden. Ein Modul des Modulgruppe P kann einmal mit dem anderen Modul der Modulgruppe P kompensiert werden.
  3. Ein vom Studierenden gewähltes Modul bzw. eine Lehrveranstaltung innerhalb des Studiums Integrales (Modul MN-GM-STIN) kann einmal durch ein anderes Modul bzw. eine andere Lehrveranstaltung mit gleichem oder höherem Umfang kompensiert werden.

 

Artikel II (Änderungsordnung)

Diese Bestimmungen gelten für alle in den Bachelorstudiengang „Geophysik und Meteorologie immatrikulierten oder als Zweithörer/innen zugelassenen Studierenden.

 

Artikel III (Änderungsordnung)

Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 01. 10. 2010 in Kraft. Sie wird in den Amtlichen Mitteilungen der Universität zu Köln veröffentlicht.

 

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln vom 28. 10. 2010 und des Beschlusses des Rektorats vom 27. 07. 2010.

 

Köln, den 03. 11. 2010


Der Dekan
der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät
der Universität zu Köln



Universitätsprofessor Dr. H.-G. Schmalz